Satzung

 

vom

 

1. Vespa-Sport-Club

Kleeblatt Fürth

und Umgebung e.V.

  

§ 1

Name und Sitz 

1.                 Der am 18.11.2000 gegründete Club führt den Namen „1. Vespa-Sport-Club Kleeblatt Fürth und Umgebung“. 

2.                 Er bildet als Ortsclub des „Vespa-Club von Deutschland e.V.“ (VCvD) eine Vereinigung von VCvD-Mitgliedern.  

3.                 Er hat seinen Sitz in Fürth und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.  

4.                 Nach Eintragung lautet der Name des Clubs:

„1. Vespa-Sport-Club Kleeblatt Fürth und Umgebung e.V.“.  

5.                 Die Vereinsfarben sind Grün-Weiß.

  

§ 2

Zweck 

1.                 Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). 

2.                 Der Zweck ist die Förderung des Vespa-Sports. 

3.                 Erziehung und Verhaltensregeln Heranwachsender im Straßenverkehr.  

4.              Der Satzungszweck wird insbesondere Verwirklicht, durch die Förderung motorsportlicher Übungen und Leistungen bei Teilnahme an Läufen an deutschen und europäischen Meisterschaft im Turnier und Trial.  

5.              Der Club betätigt sich im Rahmen der Satzung des VCvD e.V. und beachtet stets dessen Belange.  

6.                 Der Club betätigt sich auch bei Veranstaltungen der Stadt Fürth (z.B. Familienfest, Stadtfest usw.) 

7.                 Die Organe des Clubs arbeiten ehrenamtliche, politische und konfessionelle Betätigung im Club sind verboten.  

 

§ 3

Mittelverwendung

 1.                 Der Club ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  

2.                 Mittel des Clubs dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. 

3.                 Es darf keine Person durch Ausgeben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

  

§ 4

Geschäftsjahr

 1.                 Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr.

  

§ 5

Mitgliedschaft 

1.                 Mitglied im 1. Vespa-Sport-Club Kleeblatt Fürth und Umgebung e.V. kann jede unbescholtene natürliche Person werden. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.

2.                 Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet die Vorstandschaft.  

3.                 Mitgliedsbeiträge werden erhoben. Art und Höhe der Beiträge werden von der Jahreshauptversammlung festgelegt.  

4.                 Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder, Freunde und Gönner ernennen, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben.

Die Ernennung einer Person zum Ehrenmitglied erfolgt auf einstimmigen Vorschlag der Vorstandschaft in der Jahreshauptversammlung.

  

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1.                 Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Clubs zu nutzen und an den Veranstaltungen des Clubs und des VCvD teilzunehmen. 

2.                 Alle Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Club die erlassene Ordnungsvorschrift zu beachten (BGB), so wie die Förderungspflicht sich für das gemeinsame Ziel und dem Zweck zum Wohle des Clubs einzusetzen. 

3.                 Die Mitglieder sind verpflichtet, im Geiste sportlicher und kameradschaftlicher Zusammenarbeit den Zusammenhalt der einzelnen Fahrer zu fördern und anderen Mitgliedern mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.  

4.                 Die Pflege kameradschaftlicher Hilfsbereitschaft auf der Straße, insbesondere gegenüber Durchreisenden Roller-Fahrer ist besonderes Augenmerk zu widmen.  

 

§ 7

Erwerb der Mitgliedschaft 

1.                 Die Aufnahme in den Club muss schriftlich beantragt werden. 

2.                 Gleichzeitig mit dem Aufnahmeantrag ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung fest gelegt wird. 

3.                 Die Mitgliedschaft beginnt mit Zustimmung der Vorstandschaft auf Probe. Die Probezeit beläuft sich auf drei Monate und endet mit Ausgabe des Clubausweises.  

 

§ 8

Beiträge 

1.                 Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge, deren Höhe die Jahreshauptversammlung festlegt. 

2.                 Der Clubbeitrag wird als Jahresbeitrag zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres gezahlt. Die Zahlung muss bis spätestens sechs Wochen nach Beitragsfälligkeit erfolgen. 

3.                 Bei rückständiger Beitragszahlung wird von Kassierer eine Mahngebühr von DM 5.00 pro Monat erhoben. 

4.                 Bei Beginn der Probezeit sind nur Beiträge für drei Monate zu entrichten. Die Aufnahmegebühr und der restliche Jahresbeitrag wird bei Ablauf der Probezeit fällig. 

5.                 Eine Rückzahlung bereits entrichteter Beiträge ist ausgeschlossen. 

6.                 Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei. 

 

§ 9

Erlöschung der Mitgliedschaft 

1.                 Die Mitgliedschaft endet: 

a.                 durch Tod 

b.                 durch Kündigung 

c.                  durch Ausschluß

 

2.                 Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer ein monatigen Frist schriftlich erfolgen.  

3.                 Ausscheiden aus dem Club bedeutet gleichzeitiges erlöschen der VCvD-Mitgliedschaft. 

4.                 Ein Mitglied kann aus dem Club ausgeschlossen werden, wenn: 

a.                 Zahlungsrückstände bestehen (drei Monate) 

b.                 Wiederholt Ansehen oder Interessen des Clubs geschädigt werden 

c.                  Der Ausschluss im Sinne des VCvD notwendig erscheint. 

5.                 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch einstimmigen Beschluss der Vorstandschaft erfolgen. Vorher muss dem Mitglied die Möglichkeit der Rechtfertigung gegeben werden. (Ehrengericht) 

6.                 Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.  

 

§ 10

Organe 

Die Organe des Clubs sind:

 

1.                 Die Jahreshauptversammlung 

2.                 Die Vorstandschaft 

 

§ 11

Die Jahreshauptversammlung 

1.                 Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie findet immer am letzten Freitag im Januar statt. Die Jahreshauptversammlung beschließt über die Angelegenheiten des Clubs, soweit diese nicht vom Vorstand wahrgenommen werden. Alle Mitglieder sind schriftlich mindestens vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.  

2.                 Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten: 

a.                 Bericht des 1. Vorstandes 

b.                 Bericht des 2. Vorstandes 

c.                  Bericht des Schriftführers 

d.                 Bericht des Kassier 

e.                 Bericht der Revisoren 

f.                    Entlastung der Vorstandschaft 

g.                 Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr 

h.                  Verschiedenes 

 

§ 12

Abstimmungen 

1.                 In der Jahreshauptversammlung ist jedes anwesende, ordentliche Mitglied stimmberechtigt. Stimmenübertragungen sind unzulässig. 

2.                 Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. 

3.                 Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlußfähig. 

Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.  

Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen über: 

a.                 Satzungsänderungen 

b.                 Dringlichkeitsanträge 

c.                  Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder

d.                 Auflösung des Clubs  

4.                 Die Vorstandswahlen erfolgen in offener Abstimmung. Geheime Wahlen erfolgen auf Antrag von mindestens 50 % der Stimmberechtigten.  

5.                 Ausschüsse und Beisitzer bzw. weitere Ämter werden in offener Abstimmung gewählt.  

6.                 Anträge an die Jahreshauptversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen mindestens 10 Tage vor der Jahreshauptversammlung, bei einem Vorstandsmitgliedes seines Vertrauens, eingereicht sein. 

7.                 Abstimmungen über Anträge erfolgen offen. Geheime Abstimmung erfolgt auf Antrag von mindestens 50 % der Stimmberechtigten.  

8.                 Über den Ablauf der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und muss vom 1. Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.  

9.                 Über das Ergebnis der Wahlen ist eine Niederschrift zu fertigen, welche vom Wahlausschuss (mindestens drei Mitglieder) zu unterzeichnen ist. 

 

§ 13

Außerordentliche Mitgliederversammlung 

1.                 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können von der  Vorstandschaft einberufen werden. 

2.                 Auf Antrag von mindestens 33 % der ordentlichen Mitglieder muss die Vorstandschaft eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.  

 

§ 14

Die Vorstandschaft 

1.                 Die Vorstandschaft besteht aus: 

a.                 Dem 1. Vorstand 

b.                 Dem stellvertretenden Vorstand  

c.                  Dem Schriftführer 

d.                 Dem Kassier 

e.                 Dem Tourenwart, Sport- und Gerätewart 

2.                 Beisitzer oder Ausschüsse werden je nach Bedarf für bestimmte Aufgaben ebenfalls durch Jahreshauptversammlung gewählt 

3.                 Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist unzulässig. 

4.                 Die Vorstandschaft wird in der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl eines Vorstandes bleibt der alte Vorstand jeweils im Amt.  

5.         Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird von der Vorstandschaft

kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ein Ersatzvorstandsmitglied ernannt.  

In den geraden Jahren wird der 1. Vorstand, der Schriftführer und der Kassierer gewählt. In den Ungeraden Jahren wird der übrige Vorstand gewählt.  

6.         Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorstand und den stellvertretenden Vorstand vertreten, beide sind jeweils einzelvertretungsberechtigt (§ 26 BGB).  

Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorstand sein Amt nur dann ausübt, wenn der 1. Vorstand verhindert ist.

7.                 Der Vorstandschaft obliegt die Führung der Geschäfte des Clubs. 

8.                 Sämtliche Vorstandsämter sind Ehrenämter.  

9.                 Die Vorstandschaft fasst seine Beschlüsse in regelmäßigen gemeinsamen Sitzungen.  

Den Vorsitz in der Vorstandssitzung führt der 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung der stellv. Vorstand.  

Die Vorstandschaft ist Beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder der Vorstandschaft, darunter der 1. Vorstand oder der stellv. Vorstand anwesend sind. 

Beschlüsse der Vorstandschaft werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.  

 

§ 15

Schriftführer 

1.                 Der Schriftführer hat zu jeder Versammlung ein Protokoll zu führen, welches vom 1. Vorstand und Schriftführer zu unterzeichnen ist und bei der nächsten Versammlung vorgelesen werden muss. 

2.                 Der Schriftführer hat die Aufgabe, Geschäftsunterlagen, Mitgliedsanträge komplett sowie Berichte von Treffen (nach Möglichkeit Zeitungsartikel, Bilder usw.) zu verwalten und archivieren. 

3.                 Informationen (Datenschutz) werden nicht an dritte weitergegeben.  

 

§ 16

Kassenprüfer 

1.                 Zur Prüfung der Finanzgebarung müssen zwei Kassenprüfer gewählt werden.  

2.                 Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 

3.                 Die Kassenprüfer dürfen kein Vorstandsamt bekleiden und haben mindestens einmal im Geschäftsjahr vor der Jahreshauptversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Jahreshauptversammlung zu berichten.  

 

§ 17

Mitgliederversammlung 

1.                 Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Geschäftsjahr (Jahreshauptversammlung) abzuhalten. 

2.                 Ansonsten finden 14-tägig Clubabende statt.  

 

§ 18

Satzungsänderungen 

1.                 Die Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. 

2.                 Sie werden von der Vorstandschaft geprüft und an der Jahreshauptversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. 

 

§ 19

Auflösung 

1.                 Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit erfolgen.  

2.                 Bei Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren.  

3.                 Bei Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Clubvermögen an die Kinderklinik Fürth.  

 

§ 20

Haftung 

1.                 Für Schäden und Sachverluste, die während offizieller oder privater Treffen innerhalb und außerhalb des Clubs entstehen, haftet der Club nicht.  

2.                 Für Verbindlichkeiten des „1.Vespa-Sport-Club Kleeblatt Fürth und Umgebung e. V.“ haftet ausschließlich das Clubvermögen.  

 

§ 21

Gerichtsstand 

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Fürth. 

 

§ 22

Auslegung 

Über die Auslegung dieser Satzung entscheidet im Zweifelsfalle im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen und Möglichkeiten die Vorstandschaft. 

 

§ 23

Inkrafttreten 

1.                 Diese Satzung tritt nach Genehmigung mit Zweidrittelmehrheit der außerordentlichen Mitgliederversammlung in Kraft.  

 

Satzungsänderung:

Fürth, den 04. Mai 2001